Ja. Richtet sich der Auftrag des Gerichts nach einem lösungsorientierten Vorgehen (gemäß §163 FamFG), ist das sachverständige Vorgehen einschließlich der Aktenanalyse, der Vorüberlegungen, der Hypothesenbildung sowie der Datenerhebung zunächst analog zum klassischen Gutachten. Davon abweichend werden daran anschließend Elterngespräche mit dem Ziel eines Hinwirkens auf ein Einvernehmen geführt. Dies eröffnet die Möglichkeit einer Konfliktverringerung sowie Entscheidungsfindung im Rahmen der Begutachtung. Ziel stellt die Erarbeitung einer eigenverantwortlich durch die Eltern getragenen Lösung dar, unter Einbezug psychologischer Aspekte sowie mit einem Fokus auf das Kindeswohl.