Familienpsychologische Gutachten

Familienpsychologische Gutachten

Familienrechtspsychologie

Als Gutachterin für das Familiengericht widme ich mich mit meinem Team zu Fragen, das Kindeswohl betreffend, zur elterlichen Erziehungsfähigkeit, zum Sorgerecht und Umgangsrecht. Im Auftrag der zuständigen Familiengerichte erstellen wir Familienrechtsgutachten in Sachsen (Leipzig, Grimma, Riesa, Dresden, Pirna, Zittau, Weißwasser) sowie Sachsen-Anhalt (Naumburg, Merseburg).

Gutachten im Familienrecht

In familienrechtspsychologischen Angelegenheiten liegt der Schwerpunkt in der Prüfung des Kindeswohls. Das beinhaltet die Abklärung von Kindeswohlgefährdung. In den zu erstellenden Gutachten im Familienrecht erfassen wir das Gesamtbild einer Familie ausgehend vom Kind. Die familienpsychologische Begutachtung findet häufig in Verfahren nach § 1666 und 1666a BGB Einsatz. Familienpsychologische Gutachten dienen dabei der Einschätzung und Bewertung der elterlichen Erziehungsfähigkeit. Unsere Sachverständigengutachten werden auch in laufenden Gerichtsverfahren bei Trennung und Scheidung zur Empfehlung von sorgerechtlichen Regelungen, beispielsweise der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsechts, und zur Regelung des Umgangs herangezogen.

Anlässe für Gutachten im Familienrecht:
  • Sorgerechtliche Fragen

  • Fragen zum Umgangsrecht

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Fragen bei Inobhutnahme

  • Empfehlung Rückführung des Kindes

  • Erziehungseignung der Eltern

  • Empfehlung von Hilfen zur Erziehung

Sachverständigengutachten für Familiengerichte

Für kindeswohlorientierte Rechtsentscheidungen ist vor dem Familiengericht oft psychologische Expertise nötig. Das Beauftragen einer psychologischen Gutachterin oder eines Gutachters dient der Schließung der Kompetenzlücke zur Erbringung einer neutralen psychologischen Diagnostik und fachwissenschaftlichen Beurteilung. Von uns erstellte psychologische Sachverständigengutachten beinhalten am Kindeswohl orientierte Einschätzungen und Empfehlungen, was in der Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung mündet.

Als Gutachterin stehe ich als Gehilfin des Gerichts zur Verfügung, insbesondere bei der Begutachtung von Elternteilen mit psychiatrischen Störungen, wie psychotischen, dissozialen Strukturen, Borderlineerkrankungen, intellektuellen Minderbegabungen oder Suchterkrankungen.

Sachverständigengutachten für das Familiengericht in Kindschaftssachen dienen ausschließlich dem Kindeswohl. Familienpsychologische Begutachtungen beziehen sich oft auf Kinder und Jugendliche, die Gewalt in der Erziehung oder zwischen den Eltern, Vernachlässigung, Misshandlung und / oder sexuellen oder emotionalen Missbrauch erlebt haben.

Gerade auch bei emotionalen Trennungskonflikten bieten wir mögliche Lösungsansätze durch sogenannte lösungsorientierte Gutachten, um schwierige Situationen objektiv zu bewerten und gemeinsam mit den Beteiligten im Rahmen von Prozessdiagnostik auf ein Einvernehmen hinzuwirken. Mit unserer Gutachtertätigkeit unterstützen wir Sie, Problemlösungen zu finden, um eine annehmbare Gesamtsituation für alle Beteiligten, vor allem für die Kinder, herzustellen.

In familienrechtlichen Verfahren werden wir gemäß § 163 FamFG vom zuständigen Familiengericht oder Jugendamt beauftragt, psychologische Sachverständigengutachten zu erstellen.

Familienpsychologische Begutachtung in Sachsen, Sachsen Anhalt und Thüringen

Aufträge zur Begutachtung übernehmen wir grundsätzlich von Amtsgerichten und den Oberlandesgerichten in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Als psychologische Sachverständige für Familiengerichtliche Gutachten stehen wir im Rahmen von rechtlichen Verfahren im Familienrecht aber auch überregional zur Verfügung.

Für die Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts, die das Kindeswohl, die elterlichen Erziehungskompetenzen und Folgen für die sorgerechtliche Regelung und Regelung des Umgangs betreffen, beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit vier bis sechs Monate nach Eingang der Gerichtsakten. Bei akuter Kindeswohlgefährdung oder in anderen dringenden Fällen können Untersuchungstermine mit den Beteiligten vorverlegt werden, um eine vorläufige Einschätzung herleiten zu können. Vorläufige Gutachten können mündlich oder schriftlich erstellt werden. Die gutachterliche Stellungnahme wird dann innerhalb von wenigen Wochen dem Familiengericht erstattet.

bundesweite Familiengutachten

Kindeswohl

Das Kindeswohl steht bei jeder familienpsychologischen Begutachtung im Fokus. Meine Aufgabe als psychologische Sachverständige besteht darin, gemäß Gutachterauftrag anhand einer umfassenden Analyse mehrerer relevanter Variablen eine zukunftsorientierte Prognose zu den bestmöglichen Bedingungen für das betroffene Kind zu erstellen. Mein Team und ich verpflichten uns der Neutralität.

Die fest etablierten Fachkriterien für das Kindeswohl umfassen:

  • die Bindungen und der Wille des Kindes
  • die Kontinuität und Stabilität der Lebensbedingungen, einschließlich persönlicher Betreuung und der erzieherischen, sozialen sowie räumlichen Kontinuität für das Kind
  • die Lenkung/Steuerung und Förderung des Kindes durch die Eltern bzw. Bezugspersonen
  • die Fähigkeit zur Problemsicht, zur Kooperation und Bindungstoleranz der Eltern (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil oder wichtigen Bezugspersonen für das Kind und sein Wohl von emotionaler Bedeutung ist), sowie die interpersonale Kommunikations- und Kompromissbereitschaft der Eltern
  • die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem Helfersystem.

Diese übergeordneten Kriterien werden durch weitere psychologische Variablen fallspezifisch und individuell gewichtet. Sie sind wechselseitig miteinander verbunden und können sich in manchen Fällen widersprechen oder Spannungsfelder erzeugen. Zum Beispiel kann der geäußerte Wille des Kindes im Konflikt mit anderen Kriterien stehen. Wir führen eine gründliche Einzelfallanalyse unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte durch, wobei stets das übergeordnete Kriterium des Kindeswohls im Vordergrund steht.

Vom Angebot zum Auftrag

Ablauf von Gutachten im Familienrecht

Vom zuständigen Gericht erhalten wir den Gutachterauftrag zum Erstellen von Gutachten im Kindschaftsrecht. Unter psychologischen Gesichtspunkten beginnen wir nach Zugang der Gerichtsakten sorgfältig mit der Aktenanalyse (Erhebung der Anknüpfungstatsachen) und bereiten unsere Begutachtung zur Erhebung der Befundtatsachen vor.

Im Rahmen der familienpsychologischen Begutachtung erfolgt eine umfangreiche Exploration:

  • nach umfangreicher Aufklärung findet die Exploration der Elternteile statt
  • fallspezifisch können Hausbesuche im Familiensystem durchgeführt werden
  • ein gewichtiger Faktor ist die Befragung und/oder Verhaltensbeobachtung des/r Kindes/r
  • getrennte Durchführung der Eltern-Kind-Interaktions- und Verhaltensbeobachtungen
  • Befragung von relevanten Bezugspersonen des Kindes
  • Testpsychologische Untersuchungen zur Erforschung des Kindeswillens, der Bindungsqualität und -wünsche, des elterlichen Erziehungsverhaltens aus Sicht der Kinder sowie zur Einschätzung des Verhaltens und von Problemen der Kinder aus Sicht der Bezugspersonen bzw. im Sinne einer Selbstschätzung der Eltern
  • Befundanforderungen, Auswertung von eingeholten Stellungnahmen, Berichten und Befunden
  • informatorische Anhörungen von mit der Familie zusammenarbeitenden Fachkräften (Jugendamt, Heimeinrichtungen, Familienhelfer, Beratungsstellen, Kita/Schule und Therapeuten)

Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung zum ersten Begutachtungstermin. Aus Neutralitätsgründen findet der erste Termin in unseren Räumlichkeiten oder in den Räumen des örtlichen Jugendamt (ASD) statt. Dort werden Sie über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt. Wir erklären Ihnen den Ablauf der Begutachtung und bitten um Ihre Einverständniserklärung zur Aufzeichnung der Gespräche auf ein Tonbandgerät, um die Transparenz des gesamten Prozesses zu gewährleisten.

Die ersten Termine dienen einer ausführlichen Anamnese der Eltern. Die Erstgespräche werden in der Regel zwischen Gutachter oder deren Mitarbeitern und einem Elternteil geführt. Hierfür sollte etwas mehr Zeit eingeplant werden. Im Anschlusstermin findet üblicherweise das Kennenlernen des Kindes bzw. der Kinder durch die Sachverständige statt. Daran schließen sich die Interaktions- und Verhaltensbeobachtungen zwischen den Elternteilen und dem Kind oder den Kindern an. Diese Termine werden getrennt mit jedem Elternteil durchgeführt.

Gegebenenfalls ist auch ein Hausbesuch bei den jeweiligen Elternteilen notwendig. Zusätzlich können psychologische Fragebögen vorgelegt werden. Dabei verwenden wir ausschließlich wissenschaftlich fundierte Testverfahren und in der Regel keine „projektiven Tests“, die keinen nachweisbaren Zusammenhang zu den untersuchten Variablen haben.

Zur Erstellung von Gutachten werden wir Informationen von Erziehern, Lehrern, gegebenenfalls auch Ärzten oder anderen involvierten Helfern der Jugendhilfe einholen. Auch hierbei erfolgt die Einholung auf freiwilliger Basis und bedarf Ihrer Zustimmung.

Abschließend erstellen wir das familiengerichtliche Gutachten für das Gericht in schriftlicher Form zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen. Als psychologische Sachverständige geben wir bei entsprechender Ladung zusätzlich eine mündliche Stellungnahme zum Gutachtenergebnis im Gerichtstermin ab und stellen uns eventuell offen gebliebenen Fragen. Nach eingehender Prüfung des Gutachtens im Familienrecht ergeht der Beschluss allein durch das zuständige Gericht.

Häufig gestellte Fragen für Gutachten im Familienrecht:

Wie lange dauert ein Familienpsychologische Gutachten?

Da wir ausschließlich psychologische Gutachten erstellen, können wir unseren Auftraggebern eine kurze Bearbeitungszeit bieten. Im Regelfall ist nach der Auftragserteilung ein erster Begutachtungstermin innerhalb von zwei Wochen möglich. Die Fertigstellung eines familiengerichtlichen Gutachtens benötigt dennoch gewöhnlich einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten. In dringenden Fällen, etwa aufgrund kurzer Fristen oder anderer Dringlichkeiten, sind wir bestrebt, Begutachtungen sowie die anschließende Gutachtenerstellung so zügig wie möglich durchzuführen. Sprechen Sie uns hierzu einfach an!

Erstellen wir auch lösungsorientierte Gutachten?

Ja. Richtet sich der Auftrag des Gerichts nach einem lösungsorientierten Vorgehen (gemäß §163 FamFG), ist das sachverständige Vorgehen einschließlich der Aktenanalyse, der Vorüberlegungen, der Hypothesenbildung sowie der Datenerhebung zunächst analog zum klassischen Gutachten. Davon abweichend werden daran anschließend Elterngespräche mit dem Ziel eines Hinwirkens auf ein Einvernehmen geführt. Dies eröffnet die Möglichkeit einer Konfliktverringerung sowie Entscheidungsfindung im Rahmen der Begutachtung. Ziel stellt die Erarbeitung einer eigenverantwortlich durch die Eltern getragenen Lösung dar, unter Einbezug psychologischer Aspekte sowie mit einem Fokus auf das Kindeswohl.

Werden Hausbesuche gemacht?

Im Rahmen der Begutachtungen können Hausbesuche sinnvoll sein. Nur so kann die Situation der Kinder vor Ort beurteilt werden. Hausbesuche erfolgen in der Regel nicht unangekündigt und nur mit Zustimmung der Betroffenen.

Welche Zuarbeit brauchen wir vom Familiengericht?

Nach Auftragserteilung und Zusendung der Aktenlage richtet sich das weitere Vorgehen nach den Beweisfragen des Gerichts, die im Beschluss gefasst sind. Gelegentlich bedarf des der weiteren Zuarbeit des Gerichts durch Zusendung von Akten in parallelen Verfahren, zur Abstimmung über das weitere Vorgehen oder ergänzende Fragestellungen.

Was bedeutet Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen?

Nach § 155 gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Das bedeutet, Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Wie lange dauert ein aussagepsychologisches Gutachten?

Die aussagepsychologische Begutachtung dauert in der Regel vier bis sechs Monate. In eiligen Haftsachen können Untersuchungstermine gelegentlich vorgezogen werden. Auch können vorläufige mündliche oder schriftliche Stellungnahmen vereinbart werden.

Fragen Sie jetzt ein Familienrechts­psychologisches Gutachten an!

Für familienpsychologische Begutachtung kontaktieren Sie bitte unser Gutachterbüro für Familienrecht.

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